Nur Brot, Käse und Wein

Ein einfaches Leben habe ich Dir versprochen
nur Brot, Käse und Wein
habe mein Wort niemals gebrochen
und es sollte für immer sein
 
Tief in der Nacht, der Hunger war groß
wollte einfach nicht zu stillen sein
Du saßt auf meinem Schoß
bei Brot, Käse und Wein

©Rüdiger Knura 2005


Detlefs Grillpaste

2 Zwiebeln kleinhacken und glasig dünsten.
2 Dosen Thunfisch mit
1 Teel. Olivenöl hinzugebe und erhitzen.
10 Sardellen und reichlich Kapern unterrühren                                                                                und das ganze mit einem Stabmixer zu einer Paste mit
1 Becher Sahne zerkleinern.
1 Teel. Butter dazugeben und mit
etwas Zitrone abschmecken.

©Rüdiger Knura 2007


Mayas Kochkäse

200 g Handkäse (Harzer) in kleine Stücke schneiden und mit
200 g Margarine in einem Topf erhitzen. Nach der Zugabe von
200 g Schmelzkäse und
200 g Schmand das ganze weiter erhitzen bis alle geschmolzen ist.
nun wird Kümmel hinzugegeben und das ganze in einem Wasserbad etwas abgekühlt. Heiß servieren!

Am besten schmeckt es mit getoastetem Weißbrot.

©Rüdiger Knura 2005


Ingrids Geburtstagskuchen (Eierlikörkuchen)

Dieser Kuchen ist ganz leicht zu machen
weil man nur;

250 g Mehl
250 g Puderzucker
4 Eier
1/4 l Pfanzenöl
1/4 l Eierlikör
1 Tl Vanillezucker
1/2 Tl Puderzucker

miteinander verrühren muß.


Der fertige Teig wird einfach in eine
gefettete Topfkuchenform gegeben und dann
bei 175° C für 1 Stunde im vorgeheizten
Ofen gebacken.
Nach dem Abkühlen mit etwas Puderzucker
bestäuben.

©Rüdiger Knura 2008



Befugnis zur namentlichen Veröffentlichung
Da die Öffentlichkeit der Verhandlung gemäß § 169 Satz 1 GVG die Regel darstelle, dürften Entscheidungen in öffentlichen Verfahren grundsätzlich unter Nennung der Namen veröffentlicht werden, denn der Gesetzgeber habe in diesen eine Wertung dahingehend getroffen, dass das Geheimhaltungsinteresse der Parteien dem Allgemeininteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich untergeordnet sei. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei, dürfe die Entscheidung dagegen trotz der durch § 173 Abs. 1 GVG angeordneten öffentlichen Verkündung nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.